Zinsvorteile als sog. geldwerte Vorteile
Erhält ein Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten mittels Darlehensvertrag Geld überlassen, liegt ein sog. Arbeitgeberdarlehen vor. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen im Vergleich zum marktüblichen Zins zinsvergünstigt oder sogar zinslos zur Verfügung, entsteht für den Arbeitnehmer ein Zinsvorteil, ein sog. geldwerter Vorteil, welcher vom Grundsatz her als Sachbezug vom Arbeitnehmer wie Arbeitslohn zu versteuern ist.
Trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer lediglich eine abweichende Vereinbarung zur Auszahlung von Arbeitslohnansprüchen, z.B. in Form von Lohnabschlägen oder –vorschüssen, Reisekosten- oder Auslagenersatzvorschüssen, liegt kein Arbeitgeberdarlehen vor. Ausnahmen bilden Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der Länder gewährt werden.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils/ Zinsvorteils des Arbeitnehmers aus einem zinsvergünstigt bzw. zinslos gewährten Arbeitgeberdarlehen sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), z.B. Industriebetrieb gewährt einem Arbeitnehmer ein zinsvergünstigtes oder zinsloses Arbeitgeberdarlehen, bzw. des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden, z.B. Kreditinstitut gewährt einem eigenen Mitarbeiter ein zinsvergünstigtes oder zinsloses Arbeitgeberdarlehen.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Arbeitgeberdarlehen werden grundsätzlich nur Darlehensbeträge herangezogen, die am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes die Freigrenze von Euro 2.600,00 übersteigen.
Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 2 EStG
Nach dieser Vorschrift sind die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gewährten Sachbezüge (z.B. erhaltene Zinsvorteile, Benzingutscheine, Waren, Dienstleistungen, etc.) mit den, um üb-liche Preisnachlässe geminderten, üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ein üblicher Endpreis bei einem Darlehen liegt vor, wenn sein Zinssatz mit dem marktüblichen Zinssatz am Abgabeort (=Maßstabszinssatz) ver-gleichbar ist. Vergleichbar ist ein Darlehen, wenn es dem Arbeitgeberdarlehen in Sachen Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Überziehungskredit etc.), Laufzeit, Dauer der Zinsfestlegung, Beleihungsgrenze und Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung entspricht.
Ein üblicher Endpreis ergibt sich entweder aus einem Angebot eines Kreditinstitutes am Abgabeort oder aus den von der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätzen. Grundsätzlich ist auf den üblichen Endpreis ein pauschaler Abschlag in Höhe von 4,00% vorzunehmen (R 8.1 Absatz 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien).
Aus dem Unterschied zwischen dem nach vorstehenden Möglichkeiten ermittelten Maßstabs-zinssatz und dem tatsächlich im Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zinssatz ergibt sich der zu versteuernde Zinsvorteil.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen Wohnungsbaukredit in Höhe von Euro 100.000,00 für 1,00%, ein ansässiges Kreditinstitut bietet den Kredit zu 2,00% an.
marktüblicher Zinssatz: 2,00%
hierauf Abschlag: 4,00%, somit 0,08%
Maßstabszinssatz somit: 1,92%
tatsächlich vereinbarter Zinssatz: 1,00%
Zinsverbilligung somit: 0,92%
Der Arbeitnehmer erlangt hiernach als geldwerten Vorteil einen mtl. Zinsvorteil in Höhe von Euro 76,67 (0,92% von Euro 100.000,00 = Euro 920,00, ant. 1/12), welcher in voller Höhe der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Alternativ kann auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener, günstigster Marktkondition (z.B. Vergleichsangebot von sog. Direktbanken aus dem Internet) als üblicher Endpreis berücksichtigt werden. Hierbei entfällt jedoch der vorgenannte pauschale Abschlag in Höhe von 4,00%.
Zur Dokumentation ist die Ermittlung des der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreises und die Berechnung des Zinsvorteils vom Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzubewahren und dem Arbeitnehmer - auf Verlangen – formlos mitzuteilen.
Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 3 EStG
Überlässt ein Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und zu gleichen Konditionen (z.B. hinsichtlich Laufzeit, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) - mit Ausnahme des Zinssatzes - überwiegend an betriebsfremde Dritte (typisches Beispiel: Bank-/Kreditinstitut), wird der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen an einen Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt.
Üblicher Endpreis ist in diesem Fall der von dem arbeitgebenden Kreditinstitut im Preisaushang angegebene Darlehenszinssatz abzüglich hierzu durchschnittlich gewährter Preisnachlässe sowie eines 4,00%-Abschlages (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zudem findet der sog. „Rabattfreibetrag“ nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von max. Euro 1.080,00 pro Kalenderjahr Anwendung. Aus dem Unterschied zwischen dem nach vorstehenden Angaben ermittelten Maßstabszinssatz und dem tatsächlich im Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zinssatz ergibt sich der zu besteuernde Zinsvorteil.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen Wohnungsbaukredit in Höhe von Euro 100.000,00 für 1,00%, das Kreditinstitut bietet den Kredit allgemein zu 2,50% an.
marktüblicher Zinssatz: 2,50%
durchschnittlicher Preisnachlass: 0,20%
tatsächlicher Angebotszinssatz: 2,30%
hierauf Abschlag: 4,00%, somit gerundet 0,09%
Maßstabszinssatz somit: 2,21%
tatsächlich vereinbarter Zinssatz: 1,00%
Zinsverbilligung somit:1,21%
Danach ergibt sich ein Zinsvorteil in Höhe von Euro 1.210,00 p.a. (1,21% von Euro 100.000,00), welcher nach Abzug des Rabattfreibetrages in Höhe von Euro 1.080,00 p.a. in verbleibender Höhe von Euro 130,00 p.a. (mtl. Euro 10,83) als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Wird der Zinsvorteil aus zinsvergünstigter oder zinsloser Darlehensüberlassung nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert, ist der Zinsvorteil nach den Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.
Die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers entsprechen denen zu § 8 Abs. 2 EStG.
Sicherheitenbestellung
Ist bei einem Zinssatz eines vergleichbaren Darlehens die Gewährung einer Sicherheit (z.B. Grundschuldbestellung bei Wohnungsbaukredit, Hinterlegung Kfz-Brief bei Pkw-Darlehen / Konsumentenkredit) Voraussetzung und verzichtet ein Arbeitgeber auf die Sicherheitenbestellung, liegt ein weiterer steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil vor.
Sonstiges
Treffen mehrere geldwerte Vorteile/ Sachbezugstatbestände bei einem Arbeitnehmer zusammen (z.B. Benzingutschein mtl. Euro 40,00 und zusätzlich ein Zinsvorteil in Höhe von mtl. Euro 50,00), kann der Zinsvorteil nach § 37 b Abs. 2 EStG pauschal mit 30,00% besteuert werden. Damit wird die mtl. Sachbezugs-Freigrenze von Euro 44,00 nicht überschritten und der Benzingutschein bleibt unverändert steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitnehmer hat im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung das Wahlrecht, den erlangten Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen anhand der günstigsten Marktkondition zu bewerten und diese Kondition dem Finanzamt gegenüber zu belegen (z. B. mit einem individualisierten günstigeren inländischen Vertragsangebot aus dem Internet auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Arbeitgeber). Das günstigere Vertragsangebot muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Zinsvorteile und Einkommensteuer
Birgit Otto-Upadek
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